LEW Hausanschluss
09094/9299-555, Mo.- Fr. 8.30 - 10.30 Uhr
und Mo/Di/Do 13.00 - 14.00 Uhr
Email: hausanschluss-lew@muensinger.com
Kontakt Münsinger
09094 / 9299-0, info@muensinger.com
Mit dem "Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe" wurde ein Steuerabzug beim Empfang von Bauleistungen an Bauwerken eingeführt. Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) und Öffentliche Körperschaften, die Bauleistungen empfangen, haben seit dem 1. Januar 2002 15 Prozent der Rechnungssumme einzubehalten und an das Finanzamt des leistenden Bauunternehmers abzuführen. Diese Abzugsbeträge werden auf die Steuern des Bauunternehmers angerechnet (einbehaltene Lohnsteuer, eigene Einkommen- und Körperschaftsteuer).
Der Steuereinbehalt kann jedoch unterbleiben, wenn bestimmte Bagatellegrenzen nicht überschritten werden oder der Bauunternehmer eine Freistellungsbescheinigung vorweisen kann.
Mit dem "Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe" wurde ein Steuerabzug beim Empfang von Bauleistungen an Bauwerken eingeführt. Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) und Öffentliche Körperschaften, die Bauleistungen empfangen, haben seit dem 1. Januar 2002 15 Prozent der Rechnungssumme einzubehalten und an das Finanzamt des leistenden Bauunternehmers abzuführen. Diese Abzugsbeträge werden auf die Steuern des Bauunternehmers angerechnet (einbehaltene Lohnsteuer, eigene Einkommen- und Körperschaftsteuer).
Der Steuereinbehalt kann jedoch unterbleiben, wenn bestimmte Bagatellegrenzen nicht überschritten werden oder der Bauunternehmer eine Freistellungsbescheinigung vorweisen kann.